(1) Kommt ein am Kontowechselverfahren beteiligter Zahlungsdienstleister seinen Verpflichtungen nach diesem Hauptstück nicht nach, hat er den Schaden, der dem Verbraucher dadurch entsteht, unverzüglich zu ersetzen.
(2) Die Haftung nach Abs. 1 erstreckt sich nicht auf
1. ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse, auf die der Zahlungsdienstleister, der sich auf diese Ereignisse beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz allen gegenteiligen Bemühens nicht hätten vermieden werden können; oder
2. Fälle, in denen der Zahlungsdienstleister durch andere rechtliche Pflichten nach Gesetzgebungsakten der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten gebunden ist.
Rückverweise
VZKG · Verbraucherzahlungskontogesetz
§ 21 Haftung für Schäden des Verbrauchers
(1) Kommt ein am Kontowechselverfahren beteiligter Zahlungsdienstleister seinen Verpflichtungen nach diesem Hauptstück nicht nach, hat er den Schaden, der dem Verbraucher dadurch entsteht, unverzüglich zu ersetzen. (2) Die Haftung nach Abs. 1 erstreckt sich nicht auf 1. ungewöhnliche und unvorhers…
§ 8 Entgeltaufstellung
…1) Unbeschadet seiner nach § 31 Abs. 2 bis 5 ZaDiG und allenfalls nach den §§ 21 und 22 des Verbraucherkreditgesetzes – VKrG, BGBl. I Nr. 28/2010, bestehenden Informationsverpflichtungen hat der Zahlungsdienstleister dem Verbraucher mindestens einmal jährlich und bei…