(1) Der Zahlungsdienstleister hat dem Verbraucher, bevor ihm dieser eine Ermächtigung gemäß § 16 erteilt, folgende Informationen über den Kontowechsel-Service mitzuteilen oder zugänglich zu machen:
1. Aufgaben des übertragenden und des empfangenden Zahlungsdienstleisters bei jedem Schritt des Kontowechselverfahrens gemäß den §§ 16 bis 19;
2. Fristen für die Durchführung der jeweiligen Schritte;
3. etwaige von ihm für das Kontowechselverfahren in Rechnung gestellte Entgelte;
4. alle Informationen, die beim Verbraucher angefordert werden;
5. Verfahren zur alternativen Streitbeilegung.
(2) Der Zahlungsdienstleister hat die Informationen gemäß Abs. 1 außerdem
1. einem Verbraucher auf Anfrage jederzeit unentgeltlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger auszuhändigen,
2. in allen seinen für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen unentgeltlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereitzustellen, und
3. in elektronischer Form auf seiner Website, sofern verfügbar, leicht zugänglich zu machen.
Rückverweise
VZKG · Verbraucherzahlungskontogesetz
§ 15 Informationen zum Kontowechsel-Service
(1) Der Zahlungsdienstleister hat dem Verbraucher, bevor ihm dieser eine Ermächtigung gemäß § 16 erteilt, folgende Informationen über den Kontowechsel-Service mitzuteilen oder zugänglich zu machen: 1. Aufgaben des übertragenden und des empfangenden Zahlungsdienstleisters bei jedem Schritt des Konto…