(1) Der Bundesarbeitskammer obliegt im übertragenen Wirkungsbereich der Betrieb einer öffentlich und kostenlos zugänglichen Website, die einen den Vorgaben des § 11 entsprechenden Vergleich der Entgelte ermöglicht, die von Zahlungsdienstleistern in Österreich für die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste verlangt werden.
(2) Die Bundesarbeitskammer hat die gemäß Abs. 1 übertragenen Aufgaben unabhängig von ihren im eigenen Wirkungsbereich nach dem Arbeiterkammergesetz 1992 – AKG, BGBl. Nr. 626/1991, wahrzunehmenden Aufgaben und unabhängig von Zahlungsdienstleistern oder deren Interessenvertretungen durchzuführen.
(3) Die Bundesarbeitskammer ist in dem durch dieses Bundesgesetz übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gebunden.
(4) Auf der Website ist eindeutig offen zu legen, dass sie von der Bundesarbeitskammer betrieben wird.
Rückverweise
VZKG · Verbraucherzahlungskontogesetz
§ 10 Übertragung
(1) Der Bundesarbeitskammer obliegt im übertragenen Wirkungsbereich der Betrieb einer öffentlich und kostenlos zugänglichen Website, die einen den Vorgaben des § 11 entsprechenden Vergleich der Entgelte ermöglicht, die von Zahlungsdienstleistern in Österreich für die repräsentativsten mit einem Zahl…
§ 6 Entgeltinformation und Glossar
…auf die Währung des Zahlungskontos oder auf eine andere Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, auf die sich Verbraucher und Zahlungsdienstleister geeinigt haben, abgestellt sein; 10. einen Hinweis auf die von der Bundesarbeitskammer nach den §§ 10 ff betriebene Website und den dort möglichen Entgeltvergleich enthalten; 11. eine Erläuterung…
§ 11 Entgeltvergleich
…1) In den Entgeltvergleich gemäß § 10 Abs. 1 muss eine breite Palette an Zahlungskontoangeboten einbezogen werden, die einen wesentlichen Teil des Marktes abdeckt. Falls die gemäß Abs. 2 ermittelten…
§ 8 Entgeltaufstellung
…Europäischen Union, auf die sich Verbraucher und Zahlungsdienstleister geeinigt haben, abgestellt sein; 8. einen Hinweis auf die von der Bundesarbeitskammer nach den §§ 10 ff betriebene Website und den dort möglichen Entgeltvergleich enthalten. (3) Im Fall einer Überschreitung, die seit mehr als drei Monaten durchgehend das eineinhalbfache der durchschnittlichen…