§ 37 Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
In die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde werden auch nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung einer Verwaltungsübertretung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei einem Gericht geführt wird.
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