(1) Zu den Leitungsgeschäften gehören neben den im vorliegenden Bundesgesetz dem Präsidenten übertragenen Aufgaben die nähere Regelung des Dienstbetriebes nach den hiefür geltenden Vorschriften und die Dienstaufsicht über das gesamte Personal. Der Präsident hat insbesondere unter Bedachtnahme auf einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang die Tage festzusetzen, an denen die Senate zur Beratung und Verhandlung zusammenzutreten haben.
(2) Dem Präsidenten obliegt es auch, bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013)
Rückverweise
VwGG · Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
§ 64 Parteien
…erlassen hat, und die Parteien des Rechtsstreites vor dem antragstellenden Gericht (§ 11 des Amtshaftungsgesetzes – AHG, BGBl. Nr. 20/1949; § 9 des Organhaftpflichtgesetzes – OrgHG, BGBl. Nr. 181/1967; § 3 Abs. 9 des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes – FERG, BGBl. I Nr. …
§ 65 Einleitung des Verfahrens
…1) Sobald der Beschluss auf Unterbrechung des Verfahrens (§ 11 des Amtshaftungsgesetzes – AHG, BGBl. Nr. 20/1949; § 9 des Organhaftpflichtgesetzes – OrgHG, BGBl. Nr. 181/1967; § 3 Abs. 9 des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes – FERG, BGBl. I Nr. …