B969/01 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Wie sich aus dem E v 10.03.00, G19/99, Pkt. VI.1., ergibt, bildete §18 VwGG für die dienstrechtliche Entscheidung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes im Anlassbeschwerdefall zu V67/00, B2590/97, E v 03.10.00, bloß eine "mitbegründende Gesetzesvorschrift". Im Hinblick darauf ist aber davon auszugehen, dass auch unter Außerachtlassung des §18 VwGG, welche im Hinblick auf das "Anlassfallprivileg" geboten erscheint, an der sachlichen Zuständigkeit des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung der in Rede stehenden dienstrechtlichen Entscheidung, die sich aus dem §8 und dem §9 VwGG ergibt, keine Änderung eingetreten ist. Der Umstand, dass bei Geltung des §18 VwGG der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes dabei der Leitungsbefugnis des Bundeskanzlers unterlag, nach Aufhebung des §18 VwGG jedoch nicht mehr, ändert an der diesbezüglichen sachlichen Zuständigkeit des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes nichts (siehe hingegen E v 28.02.02, B1695/99).
Erläuternder Hinweis auf Rechtsbereinigungsfunktion des VfGH; Prüfungspflicht unabhängig davon, ob die allfällige Rechtswidrigkeit davon betroffener Bestimmungen im verfassungsgerichtlichen Bescheidprüfungsverfahren überhaupt zum Tragen kommt, also zur Aufhebung des bekämpften Bescheides führt (vgl dazu VfGH E v 13.12.01, B2075/99 und G213/01 ua).