(1) Das Verwaltungsgericht kann Vorlageanträge, Revisionen und Revisionsbeantwortungen samt Beilagen, Fristsetzungsanträge und Akten des Verfahrens im Original, als Ausdruck von elektronischen Dokumenten oder als Kopie vorlegen. Der Verwaltungsgerichtshof kann auch die Vorlage im Original oder eine Einsicht ins Original anordnen. Die Vorlage kann auch im elektronischen Weg erfolgen.
(2) Die vom Verwaltungsgericht vorgelegten Akten des Verfahrens sowie die vom Verwaltungsgerichtshof angeforderten Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden sind nach Abschluss des Verfahrens des Verwaltungsgerichtshofes zurückzustellen. Wurden diese Akten elektronisch übermittelt, sind die diesbezüglichen Daten vom Verwaltungsgerichtshof nach Abschluss seines Verfahrens zu löschen.
Rückverweise
VwGG · Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
§ 70 Ergänzende Bestimmungen
…sich aus den §§ 64 bis 69 nicht anderes ergibt, sind die §§ 22 bis 25, § 29, § 30c, § 31, § 32, § 33 Abs. 2, § 34, § 36, § 37, § 38b, §…
§ 18 Übertragung in elektronische Dokumente
…Original vorgelegt, sind die nichtelektronischen Dokumente gesondert aufzubewahren. (3) Nichtelektronische Dokumente können, sofern sie nicht gemäß Abs. 2 gesondert aufzubewahren oder gemäß § 30c Abs. 2 zurückzustellen sind, sechs Monate nach der Übertragung in ein elektronisches Dokument gemäß Abs. 1 vernichtet werden. (4) Werden Akten elektronisch geführt…