§ 5 Beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
§ 5 Beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht — VwGbk-ÜG
§ 5 Beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht — VwGbk-ÜG
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Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 33/2013
Inkrafttretungsdatum
01. März 2013
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40147906
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine unabhängige Verwaltungsbehörde gelten als Verfahren über einen Fristsetzungsantrag.
(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden in sonstigen bei ihm mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an das zuständige Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens abzutreten. Die Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht beginnt mit dem Einlangen der Akten beim Verwaltungsgericht neu zu laufen.
(3) Im Fall der Abtretung gemäß Abs. 2 ist eine bereits entrichtete Eingabengebühr rückzuerstatten.
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