BundesrechtBundesgesetzeVerwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz§ 5

§ 5Beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

(1) Die beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine unabhängige Verwaltungsbehörde gelten als Verfahren über einen Fristsetzungsantrag.

(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden in sonstigen bei ihm mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an das zuständige Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens abzutreten. Die Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht beginnt mit dem Einlangen der Akten beim Verwaltungsgericht neu zu laufen.

(3) Im Fall der Abtretung gemäß Abs. 2 ist eine bereits entrichtete Eingabengebühr rückzuerstatten.

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Rechtssätze
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  • 26Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

    19. Mai 2015

    Zu den zum Stichtag ("Ablauf des 31. Dezember 2013") beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Säumnisbeschwerdeverfahren ist festzuhalten, dass die Fortsetzung eines mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs abgeschlossenen Säumnisbeschwerdeverfahrens gar nicht in Betracht kommt, wenn dieses mit einem solchen Erkenntnis in der Sache selbst beendet wird und kein Verfahren mehr gegeben ist, das fortgesetzt werden könnte (Hinweis B vom 23. Oktober 2014, 2013/11/0146, mwH). Nur dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof iSd § 42 Abs 4 VwGG in seiner Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (vgl § 79 Abs 11 VwGG) in den Fällen des alten Art 132 B-VG im Säumnisbeschwerdeverfahren sein Erkenntnis vorerst auf einzelne maßgebende Rechtsfragen beschränkt und der belangten Behörde aufträgt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen, könnte überhaupt an eine Fortsetzung eines solchen Verfahrens durch die Verwaltungsgerichte gedacht werden. Allerdings ist ein Verfahren, in dem der Verwaltungsgerichtshof ein derartiges Grundsatzerkenntnis fällt, nicht als jedenfalls "beendet" iSd in Rede stehenden zweiten Satzes der Z 9 des Art 151 Abs 51 B-VG anzusehen, weil auf dem Boden des § 42 Abs 4 VwGG in seiner zum Zeitpunkt der Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 in Kraft stehenden und damit für die Auslegung dieses zweiten Satzes der genannten Z 9 relevanten Fassung für den Fall, dass die belangte Behörde dem Auftrag des Verwaltungsgerichtes nicht nachkommt, der Verwaltungsgerichtshof selbst in der Sache zu entscheiden hat. Diese Entscheidung bedeutet keine "Fortsetzung" eines vor dem Verwaltungsgerichtshof beendeten Verfahrens, sie ist vielmehr Bestandteil eines solchen Verfahrens. Wird aber dem Grundsatzerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ohnehin entsprochen, scheidet eine Fortsetzung des Verfahrens iSd Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG ebenfalls aus.