(1) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist, ist von der Vollstreckungsbehörde
1. wenn ein von ihr selbst erlassener Bescheid zu vollstrecken ist, von Amts wegen,
2. wenn ein sonstiger Vollstreckungstitel zu vollstrecken ist, auf Ersuchen der Stelle, von der er ausgegangen ist,
einzuleiten.
(2) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, auf deren Erfüllung ein Anspruch besteht, ist auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) einzuleiten.
(3) Die Vollstreckung ist von Amts wegen durchzuführen.
Rückverweise
VVG · Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991
§ 13 Inkrafttreten
…treten in Kraft: 1. § 1 Abs. 2 in der Fassung der Z 3 mit 1. September 2012; 2. § 1a und § 11 Abs. 2 erster Satz mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes; 3. § 1 Abs. 1, §…
§ 11 Kosten
…1) Die Kosten der Vollstreckung fallen dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß § 3 einzutreiben. (2) Wurde die Vollstreckung gemäß § 1a Abs. 2 auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) eingeleitet, so sind die Kosten im Fall der Uneinbringlichkeit von diesem zu tragen. Hierüber ist von…