In der Strafverfügung müssen angegeben sein:
1. die Behörde, die die Strafverfügung erläßt;
2. der Vorname und der Familienname sowie der Wohnort des Beschuldigten;
3. die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;
4. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
5. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
6. allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (§ 64 Abs. 3);
7. die Belehrung über den Einspruch (§ 49).
Rückverweise
VwFormV · Verwaltungsformularverordnung
§ 1
…46 VStG (Straferkenntnis) – Formular 42 zu § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG (Ermahnung) – Formular 43 zu § 48 VStG (Strafverfügung) – Formular 44 zu § 49a VStG (Anonymverfügung) – Formular 45 zu § 50 VStG (Organstrafverfügung) – Formular 46…
VStG · Verwaltungsstrafgesetz 1991
§ 32a Verteidiger
…einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen, ihn zu bevollmächtigen und sich mit ihm zu besprechen, ohne dabei überwacht zu werden. Als Verteidiger sind die in § 48 Abs. 1 Z 5 der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, genannten Personen zugelassen.…