§ 48
§ 48 — VStG
§ 48 — VStG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
Inkrafttretungsdatum
01. April 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40191005
Zuletzt nach Updates gesucht am
In der Strafverfügung müssen angegeben sein:
1. die Behörde, die die Strafverfügung erläßt;
2. der Vorname und der Familienname sowie der Wohnort des Beschuldigten;
3. die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;
4. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
5. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
6. allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (§ 64 Abs. 3);
7. die Belehrung über den Einspruch (§ 49).
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