§ 13 Verhängung einer Geldstrafe
§ 13 Verhängung einer Geldstrafe — VStG
§ 13 Verhängung einer Geldstrafe — VStG
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Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2002
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40024044
Zuletzt nach Updates gesucht am
Abgesehen von Organstrafverfügungen ist mindestens eine Geldstrafe von 7 Euro zu verhängen.
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