(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung von Verhältnismäßigkeitsprüfungen vor der Erlassung von Rechtsvorschriften des Bundes, die die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs im Geltungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 345 vom 28.12.2013 S 132, oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten.
(2) Ein reglementierter Beruf im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechtsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechtsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen.
(3) Die Regelungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für die Durchführung von Verhältnismäßigkeitsprüfungen vor Erlassung von Rechtsvorschriften,
1. die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung nicht beschränken, einschließlich redaktioneller Änderungen oder technischer Anpassungen des Inhalts von Ausbildungsgängen oder der Aktualisierung von Ausbildungsvorschriften,
2. die reglementierte Berufe betreffen, für die in einem gesonderten Rechtsakt der Europäischen Union spezifische Anforderungen an einen bestimmten Beruf festgelegt sind, soweit dieser Rechtsakt den Mitgliedstaaten keine Wahl der genauen Art und Weise der Umsetzung dieser Anforderungen lässt oder
3. für die in einem gesonderten bundesgesetzlichen Rechtsakt die Richtlinie (EU) 2018/958 in innerstaatliches Recht umgesetzt ist.
Rückverweise
VPG · Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz
§ 7 Begutachtungsverfahren
…Die verpflichteten Organe im Sinne des § 4 Abs. 1 und 3 haben den Entwurf der Rechtsvorschriften gemäß § 2 Abs. 1 einschließlich der Erläuterungen und der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 6 vor der Erlassung einem allgemeinen Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Der Entwurf samt Erläuterungen…
§ 3 Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung
…1) Neu eingeführte oder geänderte Rechtsvorschriften gemäß § 2 Abs. 1 haben folgenden Grundsätzen zu entsprechen: 1. sie müssen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das zur…
§ 4 Verpflichtete Organe
…1 B VG als Regierungsvorlagen dem Nationalrat zur parlamentarischen Behandlung vorgelegt werden, hat das zuständige Organ die Verhältnismäßigkeitsprüfung bereits vor Einbringung in den Ministerrat durchzuführen. (2) (Verfassungsbestimmung) Bei Gesetzesvorschlägen gemäß Art. 41 Abs. 1 und 2 B VG mit Ausnahme von Regierungsvorlagen, hinsichtlich derer bereits eine Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß…
§ 5 Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsprüfung
…1) Der Umfang der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 3 Abs. 2 muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der neuen bzw. geänderten Vorschrift stehen. (2) Jede Vorschrift im Sinne des § …