(1) Der Umfang der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 3 Abs. 2 muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der neuen bzw. geänderten Vorschrift stehen.
(2) Jede Vorschrift im Sinne des § 2 Abs. 1 ist so ausführlich zu erläutern, dass eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ermöglicht wird.
(3) Die Gründe für die Beurteilung einer Vorschrift im Sinne des § 2 Abs. 1 als gerechtfertigt und verhältnismäßig müssen durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente substantiiert werden.
(4) Bei der Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auf Relevanz, auf inhaltliche Konsistenz, auf Verständlichkeit, auf Nachvollziehbarkeit, auf Vergleichbarkeit und auf Überprüfbarkeit zu achten.
Rückverweise
RAO · Rechtsanwaltsordnung
§ 27a
…im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen muss. Die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung hat unter Berücksichtigung der in § 5 VPG festgelegten Anforderungen nach dem in der Anlage zum VPG angeführten Prüfschema zu erfolgen. Die wesentlichen Aspekte der vorgenommenen Prüfung und deren Ergebnis sind in geeigneter…
VPG · Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz
§ 6 Inhalt der Verhältnismäßigkeitsprüfung
…der Regelung; 3. Verhältnismäßigkeit der Regelung unter Berücksichtigung gelinderer Mittel; 4. Verhältnis zu bestehenden Vorschriften und kombinatorische Effekte insbesondere in Bezug auf bestimmte berufsrechtliche Anforderungen; 5. Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr, die Wahlmöglichkeit für Verbraucher und die Qualität der Dienstleistung; 6. berufsspezifische Zusammenhänge zwischen der beruflichen Tätigkeit und der…