§ 9 Kontrolle der Einhaltung der Übermittlungspflichten
In Kraft seit 02. August 2016
Up-to-date
Die Kontrolle der Einhaltung des § 8 obliegt dem zuständigen Finanzamt. Hierbei sind die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, wie insbesondere die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß anzuwenden.
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