(1) Der Bund hat unbeschadet allgemeiner Förderungsmaßnahmen Maßnahmen und Vorhaben, die der Erhaltung und Sicherung des Bestandes der Volksgruppen, ihres Volkstums sowie ihrer Eigenschaften und Rechte dienen, zu fördern.
(2) Der Bund hat interkulturelle Projekte, die dem Zusammenleben der Volksgruppen dienen, zu fördern.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Berücksichtigung der Lage des Bundeshaushaltes und der Ziele des Abs. 1 in dem der Bundesregierung vorzulegenden Entwurf des jährlichen Bundesvoranschlages einen angemessenen Betrag für Förderungszwecke aufzunehmen, und zwar getrennt für Leistungen nach § 9 Abs. 1 und Leistungen nach § 9 Abs. 5.
Rückverweise
VoGrG · Volksgruppengesetz
§ 8 Volksgruppenförderung
(1) Der Bund hat unbeschadet allgemeiner Förderungsmaßnahmen Maßnahmen und Vorhaben, die der Erhaltung und Sicherung des Bestandes der Volksgruppen, ihres Volkstums sowie ihrer Eigenschaften und Rechte dienen, zu fördern. (2) Der Bund hat interkulturelle Projekte, die dem Zusammenleben der Volksg…
§ 24
…Kraft, als sie durch Verordnungen nach § 2 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit Abschnitt V ersetzt werden. (5) § 8 Abs. 2 und Abs. 3 (neu) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 tritt mit 1. Juli…
§ 9
…kann 1. in der Gewährung von Geldleistungen, 2. in anderer für die Ausbildung und Betreuung von Volksgruppenangehörigen auf Sachgebieten, die den Zielsetzungen des § 8 Abs. 1 entsprechen, geeigneter Weise, 3. in der Unterstützung von vom Volksgruppenbeirat unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des § 8 Abs. 1 vorgeschlagenen…
§ 10
…Der zuständige Volksgruppenbeirat hat spätestens bis zum 1. Mai jeden Jahres der Bundesregierung einen Plan über die wünschenswerten Förderungsmaßnahmen im Sinne des § 8 Abs. 1 einschließlich einer Aufstellung des damit verbundenen finanziellen Aufwandes für das folgende Kalenderjahr vorzulegen. (2) Der zuständige Volksgruppenbeirat hat dem Bundeskanzler bis zum…