Den Bediensteten des Bundes, die bei einer Behörde oder Dienststelle im Sinne des § 13 Abs. 1 beschäftigt sind, die dort zugelassene Sprache einer Volksgruppe beherrschen und sie in Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden, gebührt nach Maßgabe besoldungsrechtlicher Vorschriften eine Zulage.
§ 32 LBBG 2001 · LBBG 2001 · Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001
§ 32 § 32
…Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes (1) Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der bei einer in der Anlage 2 zum Volksgruppengesetz - VoGrG , BGBl. Nr. 396/1976, bezeichneten Behörde oder Dienststelle beschäftigt ist, die dort zugelassene Sprache einer Volksgruppe im Sinne des § 1 Abs. …
§ 17 § 17
…§ 28 ), 11. die Fehlgeldentschädigung ( § 29 ), 12. und 13. (entfallen mit LGBl. Nr. 85/2008) 14. die Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes , BGBl. Nr. 396/1976 ( § 32 ), 15. die Personalzulage ( § 33 ), 16. Nachtdienstvergütung ( § 33a ). Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer…
§ 87 Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 87 § 87
…Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes (1) Gemeindebedienstete, die bei einer in der Anlage 2 zum Volksgruppengesetz - VoGrG , BGBl. Nr. 396/1976, angeführten Gemeinde beschäftigt sind, die dort zugelassene…
§ 74 § 74
…83 ) 9. die Gefahrenzulage ( § 84 ) 10. die Aufwandsentschädigung ( § 85 ) 11. die Fehlgeldentschädigung ( § 86 ) 12. die Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes ( § 87 ) (2) Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs…
§ 15 GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 15 Nebengebühren
…Fehlgeldentschädigung ( § 20a ), (Anm.: Z 12 und 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007) 14. die Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes , BGBl. Nr. 396/1976 ( § 20d ). Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt…
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