(1) Eintragungen werden, sofern sie nicht online getätigt werden, von der Eintragungsbehörde (Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich) entgegengenommen. Die Gemeinde hat die Eintragungsorte, in denen Stimmberechtigte die Eintragungen vornehmen können, zu bestimmen. In jeder Gemeinde, in Wien in jedem Gemeindebezirk, ist zumindest ein Eintragungslokal vorzusehen. Die Eintragungslokale in diesen Orten sind an Werktagen, ausgenommen an Samstagen, zumindest von 8.00 bis 16.00 Uhr und an einem Werktag zusätzlich bis 20.00 Uhr offenzuhalten. An Samstagen, Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen können die Eintragungslokale geschlossen bleiben. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist in jeder Gemeinde, in Wien in jedem Bezirk, zumindest ein für Körperbehinderte barrierefrei erreichbares Eintragungslokal vorzusehen. Für blinde und schwer sehbehinderte Stimmberechtigte sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.
(2) Jeder Stimmberechtigte darf nur einmal eine Eintragung tätigen.
VoBeG · Volksbegehrengesetz 2018
§ 26 Inkrafttreten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Volksbegehrengesetz 1973, BGBl. Nr. 344/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2012, außer Kraft. (2) § 24…
§ 24 Übergangsbestimmung
…§10 letzter Satz, die vor Inkrafttreten des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr 7/2023, ergangen sind, den geänderten Vorgaben des § 8 anpassen. Die Anpassung hat spätestens zum Stichtag des von der Verlautbarung betroffenen Volksbegehrens zu erfolgen.…
§ 11 Vornahme der Eintragung
…gebildeten Datenverarbeitung zu vermerken ist, bis zum letzten Tag des Eintragungszeitraums, 20.00 Uhr; 2. In Form einer vor einer Gemeindebehörde während der Eintragungszeiten (§ 8 Abs. 1) persönlich auf dem Formular laut Anlage 5 geleisteten Unterschrift. (2) Im Fall der Tätigung einer Eintragung gemäß Abs. 1 Z …
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