§ 24 Übergangsbestimmung
In Kraft seit 25. Februar 2023
Up-to-date
Die Eintragungsbehörden können Verlautbarungen gemäß §10 letzter Satz, die vor Inkrafttreten des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr 7/2023, ergangen sind, den geänderten Vorgaben des § 8 anpassen. Die Anpassung hat spätestens zum Stichtag des von der Verlautbarung betroffenen Volksbegehrens zu erfolgen.
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