Anl. 6
In Kraft seit 01. Januar 2018
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Anhänge
VoBeG_Anlage6JPGRückverweise
VoBeG · Volksbegehrengesetz 2018
§ 11 Vornahme der Eintragung
…dem das Ergebnis des Volksbegehrens unanfechtbar feststeht, bei der Gemeinde und wird danach unverzüglich vernichtet. Das Formular für die Eintragung sowie für die Bestätigung (Anlage 6) wird als ein mit Hilfe des ZeWaeR gebildeter Papierausdruck erstellt. (3) Wenn sich über die Identität eines Stimmberechtigten Zweifel ergeben, ist er aufzufordern, Nachweise zu…