(1) Der Ausfuhrkontrolle unterliegen Waren, soweit für sie Vermarktungsnormen gelten und die Ausfuhrkontrolle
1. auf Grund dieser Vorschriften angeordnet ist oder
2. vom Inhaber des ausführenden Betriebes beantragt wird.
(2) Nähere Bestimmungen über die Ausfuhrkontrolle sind durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Insbesondere kann angeordnet werden, dass
1. die Zollbehörde oder der Anmelder im Sinne des Art. 5 Z 15 des Zollkodex das Einlangen der Waren, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, an der Grenze oder am Ort der Zollabfertigung dem Kontrollorgan anzuzeigen hat,
2. die Ausfuhr nur über bestimmte Zollstellen (Ausfuhrstellen) zulässig ist,
3. die Kontrolle am Ort der zollamtlichen Abfertigung oder, wenn sie mit Kontrollen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen an der Grenze verbunden werden kann, an dieser durchzuführen ist.
Rückverweise
VNG · Vermarktungsnormengesetz
§ 26 In-Kraft-Treten und Vorbereitung der Vollziehung
…11 Abs. 4, 5 und 6, § 15 Abs. 2 und 4, § 17a samt Überschrift, § 20 Abs. 9, § 21 Abs. 1 Z 1, § 22 samt Überschrift, § 28 Abs. 2, § 32 Z …
§ 32 Vollzugsklausel
…Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut: 1. hinsichtlich des § 13 Abs. 9 zweiter und dritter Satz der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, 2. hinsichtlich des § …
§ 21 Tatbestände
…ergangenen Verordnung Klassifizierer nicht oder nicht rechtzeitig beizieht, 8. als Klassifizierungsdienst entgegen § 6 Abs. 3 ohne Zulassung klassifiziert oder Zulassungsauflagen nicht einhält, 9. Waren entgegen § 8 Abs. 1 einführt, 10. Waren trotz Unterbleibens einer normgerechten Nachbesserung gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz…