(1) Zuständige Stelle oder koordinierende Behörde im Sinne der in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(2) Der Landeshauptmann ist die zuständige Stelle oder die Kontrollstelle im Sinne der in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union, soweit sich aus anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt.
(3) Soweit in Rechtsakten im Sinne des § 1 Abs. 2 die Erstattung von Meldungen oder Berichten oder die Erteilung von Auskünften an Organe der Europäischen Union oder an Drittländer vorgesehen sind, ist dafür der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig. Die in § 11 Abs. 1 und 2 genannten Behörden haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu diesem Zweck, sowie im Interesse einer einheitlichen Vollziehung dieser Rechtsakte auf Anfrage die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu erteilen sowie die entsprechenden Daten in der angeforderten Form zu übermitteln.
Rückverweise
Vermarktung von Olivenöl
§ 5 Berichterstattung
… 2022/2105 gegenüber der Europäischen Kommission haben die Kontrollstellen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft gemäß § 3 Abs. 3 VNG im Wege des Landeshauptmanns und in elektronischer Form jährlich bis zum 31. März des Folgejahres die Ergebnisse der Konformitätskontrollen des vorangegangenen Kalenderjahrs nach dem…
VNG · Vermarktungsnormengesetz
§ 26 In-Kraft-Treten und Vorbereitung der Vollziehung
…dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie treten jedoch frühestens mit den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft. (3) § 1 Abs. 2, § 2 Z 1, 2 und 5, § 3 samt Überschrift, § 4 Abs. …