Zur Erfüllung der Berichterstattungsverpflichtung des Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 gegenüber der Europäischen Kommission haben die Kontrollstellen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft gemäß § 3 Abs. 3 VNG im Wege des Landeshauptmanns und in elektronischer Form jährlich bis zum 31. März des Folgejahres die Ergebnisse der Konformitätskontrollen des vorangegangenen Kalenderjahrs nach dem Muster in Anhang V der genannten Verordnung der Union zu melden.
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