(1) Bei Waren, zu deren Überprüfung Untersuchungen erforderlich sind, deren technische Durchführung an Ort und Stelle nicht möglich ist, ist das Kontrollorgan sowohl bei der Ein- und Ausfuhr- als auch der Inlandskontrolle berechtigt, Proben zur Untersuchung zu entnehmen.
(2) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und dadurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung vereitelt wird, in zwei gleichartige Probenteile zu teilen. Jeder Teil ist nach zweckdienlicher Verpackung oder sonstiger Sicherung der Identität und Beschaffenheit der Ware mit dem amtlichen Siegel und das Probenbegleitschreiben mit Unterschrift der Partei zu versehen. Ein Probenteil ist der Partei amtlich versiegelt zu Beweiszwecken zurückzulassen. Der andere Probenteil wird als amtliche Probe der Untersuchung zugeführt. Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung als amtliche Probe der Untersuchung zuzuführen. Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten der Ware vorhanden, so ist eine ausreichende Zahl der Einheiten zu entnehmen und der Partei amtlich verschlossen als Parteienproben zurückzulassen. Von der Bereitstellung einer Parteienprobe kann abgesehen werden, wenn die verfügbare Warenmenge nur für die amtliche Untersuchung ausreicht oder wenn die Partei mit Unterschrift am Probenbegleitschreiben ausdrücklich darauf verzichtet.
(3) Über jede entnommene Probe ist der Partei ein Probenbegleitschreiben auszufolgen.
(4) Für die anlässlich der Einfuhr- oder der Inlandskontrolle entnommene und in amtliche Verwahrung genommene Probe hat der Bund eine Entschädigung zu leisten, deren Höhe bei Proben anlässlich der Einfuhr durch das BAES, anlässlich der Inlandskontrolle durch den Landeshauptmann bestimmt wird. Die Entschädigung ist in der Höhe des Einstandspreises am Ort und zur Zeit der Probeentnahme festzustellen. Sie entfällt in den Fällen gemäß § 13 Abs. 9 und § 19 Abs. 2 oder, wenn sie den Betrag von 150,00 € nicht übersteigt.
(5) Die Entschädigung ist, wenn sie nicht gemäß Abs. 4 letzter Satz zu entfallen hat, nach Abschluss des Verfahrens der Partei auf Antrag zu überweisen.
Rückverweise
VNG · Vermarktungsnormengesetz
§ 15 Probennahme
(1) Bei Waren, zu deren Überprüfung Untersuchungen erforderlich sind, deren technische Durchführung an Ort und Stelle nicht möglich ist, ist das Kontrollorgan sowohl bei der Ein- und Ausfuhr- als auch der Inlandskontrolle berechtigt, Proben zur Untersuchung zu entnehmen. (2) Die entnommene Probe is…
§ 13 Befugnisse und Pflichten der Kontrollorgane
…zu verlangen und 5. Packstücke in der erforderlichen Anzahl zu öffnen oder öffnen zu lassen und unentgeltlich Proben zur Kost sowie Proben gemäß § 15 einschließlich ihrer Verpackungen, Etiketten und Werbematerialien im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen. (3) Anlässlich der Ein- und Ausfuhrkontrolle bezieht sich das dem Kontrollorgan gemäß Abs. …
Vermarktung von Speisekartoffeln
§ 11 Kontrolle
…gemäß den §§ 8 und 9 VNG als auch bei der Inlandskontrolle gemäß § 10 VNG Proben zu Untersuchungszwecken gemäß § 15 VNG zu entnehmen. (4) Die AGES ist die für die Untersuchung und Begutachtung der entnommenen Probe hinsichtlich Sortenechtheit und Sortenreinheit zuständige Stelle. (5) Der zu überprüfenden…
Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
§ 7 Probenziehung bei alternativen Haltungsformen
…sind in den nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 regelmäßig zu kontrollierenden Betrieben auf Grundlage einer Risikoabschätzung Futtermittelproben zu Untersuchungszwecken gemäß § 15 VNG zu entnehmen. (2) Bei Futtermitteln in Behältnissen über 100 kg sind mehrere Einzelproben nach dem Zufallsprinzip über die gesamte Partie verteilt zu entnehmen. Aus den…