Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
1.Kredite ohne die gemäß § 5 erforderlichen oder mit falschen Angaben bewirbt;
2.in die gemäß § 6 oder § 19 gebotenen vorvertraglichen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß § 6, § 11a oder § 19 nicht oder nicht vollständig erfüllt,
3.die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers nicht entsprechend § 7 Abs. 1 bewertet, den Verbraucher nicht gemäß § 7 Abs. 2 auf die Bedenken gegen die Kreditwürdigkeit hinweist oder den Verbraucher nicht gemäß § 7 Abs. 4 über das Ergebnis der Datenbankabfrage informiert,
4.nicht alle gemäß § 9 oder vorgesehenen oder falsche Angaben in einen Kreditvertrag aufnimmt,
5.dem Verbraucher auf dessen Verlangen keinen Tilgungsplan gemäß § 10 zur Verfügung stellt,
7.den Verbraucher nicht mittels eines den Anforderungen des § 21 entsprechenden Kontoauszugs informiert,
8.bei einem Konto mit Überschreitungsmöglichkeit in die gemäß § 24 gebotenen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß § 24 nicht oder nicht vollständig erfüllt,
9.eine der in Z 1 bis 6 genannten Taten bei einem entgeltlichen Zahlungsaufschub oder einer sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfe begeht und dadurch gegen § 25 in Verbindung mit den Bestimmungen des 2. Abschnitts verstößt,
10.eine der in Z 1 bis 6 genannten Taten bei einem Verbraucherleasingvertrag begeht und dadurch gegen § 25 und § 26 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und den Bestimmungen des 2. Abschnitts verstößt.
§ 28 VKrG · VKrG · Verbraucherkreditgesetz
§ 28 Strafbestimmungen
…§ 28. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist…
§ 29 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung
…2019 geschlossen beziehungsweise gewährt werden, sofern die vorzeitige Rückzahlung nach dem 31. Dezember 2020 geleistet wird. (13) § 11a und § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.…
Rückverweise