Die §§ 8 bis 8g sind auch für eine vom Arbeitnehmer beabsichtigte Änderung der Lage der Arbeitszeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitszeit außer Betracht bleibt.
Rückverweise
§ 8h Änderung der Lage der Arbeitszeit — VKG | GesetzeFinden.at