VKG
Gliederung
Abschnitt 3 Teilzeitbeschäftigung und Änderung der Lage der Arbeitszeit
§ 8h Änderung der Lage der Arbeitszeit
Die §§ 8 bis 8g sind auch für eine vom Arbeitnehmer beabsichtigte Änderung der Lage der Arbeitszeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitszeit außer Betracht bleibt.
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