§ 11a Unabdingbarkeit
In Kraft seit 01. Juli 1995
Up-to-date
Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund der §§ 2 bis 11 sowie § 12 Abs. 2 zustehen, dürfen soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden.
Rückverweise