VKG
Gliederung
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
§ 11 Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 11 VKG · VKG · Väter-Karenzgesetz
…Abschnitt 6 Schlussbestimmungen Verweisungen § 11. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.…
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