BundesrechtBundesgesetzeVerfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz§ 1

§ 1Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe nach dem Europäischen Übereinkommen vom 27. Jänner 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

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