(1) Übermittlungsstellen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens vom 27. Jänner 1977, BGBl. Nr. 190/1982, über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe sind die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen berufenen Bezirksgerichte.
(2) Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Aufenthalt hat; hat der Antragsteller einen gesetzlichen Vertreter (§ 1034 ABGB), so ist auch das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der gesetzliche Vertreter des Antragstellers seinen Aufenthalt hat.
Rückverweise
VH-ÜbermG · Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz
§ 2
…Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, können die in § 1 bezeichneten Übermittlungsstellen zur Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe im Sinn des in § 1 genannten Übereinkommens nach den folgenden Bestimmungen in Anspruch nehmen.…
§ 10 Antragstellung in Österreich
…1) Anträge auf Verfahrenshilfe für ein Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat können bei dem in § 1 bezeichneten Bezirksgericht gestellt werden (Übermittlungsstelle). (2) Der Antrag…