VersVG
Gliederung
ERSTER ABSCHNITT Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige.
Erstes Kapitel. Allgemeine Vorschriften.
§ 15b Inländische Gerichtsbarkeit
(1) Eine Vereinbarung der inländischen Gerichtsbarkeit nach § 104 Abs. 1 JN ist nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam; das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit heilt jedoch nach § 104 Abs. 3 JN.
(2) Der Abs. 1 ist insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.
§ 15b VersVG · VersVG · Versicherungsvertragsgesetz
§ 15b Inländische Gerichtsbarkeit
…§ 15b. (1) Eine Vereinbarung der inländischen Gerichtsbarkeit nach § 104 Abs. 1 JN ist nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam; das Fehlen der inländischen…
Art. 32 Artikel XXXII
…518 ZPO ) und 49 (§ 550 ZPO), VIII Z 1 bis 3 ( §§ 38 , 54b und 66 EO ), XIII ( § 15b VersVG ), XV Z 1 ( § 2 GEG 1962), XVIII ( § 1 des Bundesgesetzes über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die…
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