VersVG
Gliederung
ZWEITER ABSCHNITT. Schadensversicherung.
Drittes Kapitel. Hagelversicherung.
§ 109
Bei der Hagelversicherung haftet der Versicherer für den Schaden, der an den versicherten Bodenerzeugnissen durch die Einwirkung des Hagelschlages entsteht.
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