(1) Für den Fall, daß konkrete Anhaltspunkte für einen möglichen Eintritt einer Versorgungsstörung im Sinne des § 1 Abs. 1 bei bestimmten Waren (störungsanfällige Waren) vorliegen, kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vor einer allfälligen Erlassung von Verordnungen gemäß § 1 zu Zwecken der vorbeugenden Versorgungssicherung
1. in bezug auf störungsanfällige Waren Daten über Art, Menge und Wert der Erzeugung, des Handels und des Verbrauches, über den Wert der Lagerbestände und die Kapazität der Betriebe, die in Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der jeweils geltenden Fassung, bekanntgegeben worden sind, verwenden;
2. Interessenvertretungen auffordern, in bezug auf störungsanfällige Waren in Z 1 genannte Daten zur Verfügung zu stellen, die für eigene Statistiken der Interessenvertretungen erhoben worden sind, und diese Daten verwenden;
3. bestimmte Adressaten des im § 2 Z 3 genannten Personenkreises auffordern, bezüglich störungsanfälliger Waren Meldungen im Sinne des § 2 Z 3 auf freiwilliger Basis zu erstatten.
(2) Soweit der Zweck des Abs. 1 durch die Verwendung von anonymisierten Daten erreicht werden kann, dürfen personenbezogene Daten bei Anwendung von Z 1 und 2 nicht herangezogen werden.
(3) Abs. 1 darf nur nach Anhörung des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses angewendet werden und nur soweit dies zur Einleitung und Überwachung von freiwilligen Selbstbeschränkungsmaßnahmen geboten ist, die entweder von Interessenvertretungen oder von wesentlichen Teilen der betroffenen Wirtschaftszweige getragen werden.
(4) Wird die Erstattung der in Abs. 1 Z 3 genannten Meldungen abgelehnt, kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Bescheid die Erstattung dieser Meldungen auftragen. § 9 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
VerssG 1992 · Versorgungssicherungsgesetz
Art. 2 § 9
…die Überprüfung erforderliche Auskunft zu erteilen. (3) Die im § 8 Abs. 1 genannten Daten sowie der Inhalt von Meldungen gemäß § 8 Abs. 1 und 3 und § 2 Z 3 sowie das Ergebnis der Erhebungen gemäß Abs. 1 und 2 dürfen nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden.…
Art. 2 § 8 Begleitende Bestimmungen
…und Wirtschaft vor einer allfälligen Erlassung von Verordnungen gemäß § 1 zu Zwecken der vorbeugenden Versorgungssicherung 1. in bezug auf störungsanfällige Waren Daten über Art, Menge und Wert der Erzeugung, des Handels und des Verbrauches, über den Wert der Lagerbestände und die Kapazität der Betriebe, die in Erfüllung der Auskunftspflicht…
Art. 2 § 10
…BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung, ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. (2) Die Ermächtigung des Abs. 1 gilt auch sinngemäß für Maßnahmen gemäß § 8.…
Art. 2 § 14 Errichtung und Aufgaben der Versorgungssicherungsausschüsse
…1) Zur Begutachtung von Verordnungen, zur Beratung und Empfehlung von Maßnahmen gemäß § 8 und anderen Vollzugsmaßnahmen sowie zur Beratung in grundsätzlichen Fragen der vorbeugenden Versorgungssicherung hat sich 1. der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft eines Bundes-Versorgungssicherungsausschusses…