(1) Dem Landes-Versorgungssicherungsausschuß haben als Mitglieder jedenfalls anzugehören:
1. je ein Vertreter der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, für Landesverteidigung und Sport und für Inneres,
2. je ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte, der Wirtschaftskammer, der Landwirtschaftskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes in dem jeweiligen Bundesland.
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(2) Den Vorsitz im Landes-Versorgungssicherungsausschuß führt der Landeshauptmann, der sich durch einen Beamten des Amtes der Landesregierung vertreten lassen kann.
(3) Die Bestellung und Entlassung der Mitglieder und deren Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 sowie die Genehmigung der Geschäftsordnung obliegt dem Landeshauptmann; die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 und 4 und des § 15 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
VerssG 1992 · Versorgungssicherungsgesetz
Art. 2 § 21 Geltungsdauer und Vollziehung
…1) Artikel II tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft. (2) § 4 Abs. 3 letzter Satz, § 14 Abs. 2 Z 1, § 14 Abs. 2 Z …
Art. 2 § 22
…Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich des § 14 Abs. 2 Z 1 der Bundeskanzler bzw. nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die jeweiligen Bundesminister; 2. hinsichtlich des § 16 Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesminister für Inneres; 3. hinsichtlich der §…
Art. 2 § 16
…Landes-Versorgungssicherungsausschuß haben als Mitglieder jedenfalls anzugehören: 1. je ein Vertreter der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, für Landesverteidigung und Sport und für Inneres, 2. je ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte, der Wirtschaftskammer, der Landwirtschaftskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes in dem jeweiligen Bundesland. Für jedes Mitglied ist…