B532/80 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer hat am 22. August 1980 beim Bundesministerium für Inneres die beabsichtigte Bildung eines Vereines mit dem Namen "Volksbewegung für sittliche und soziale Erneuerung (VBSSE)" mit dem Sitz in Salzburg angezeigt.
Nach §1 Abs3 der vorgelegten Statuten ist die Errichtung von Zweigvereinen in allen Bundesländern beabsichtigt.
Im §2 der Statuten wird der Vereinszweck wie folgt umschrieben:
"Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Ausrichtung der sittlichen Meinungsbildung, der Gesetzgebung wie überhaupt der gesamten Kultur- und Sozialpolitik unseres Staates wie auch des öffentlichen Lebens nach der göttlichen Wertordnung, wie diese in den Zehn Geboten Gottes und im Naturrecht grundgelegt ist. Diese alles politische Geschehen und Wirken umfassende sittliche und soziale Erneuerung soll durch die VBSSE herbeigeführt werden, um unser Volk, unsere Kinder sowie unsere christlich-abendländische Kultur und Sittlichkeit vor Sittenzerstörung und Kulturzersetzung seitens widergöttlicher und die Kraftquellen der Völker schädigenden Mächte zu retten.
Die VBSSE tritt demnach auf gegen die frevlerische Mißachtung der göttlichen Gebote, deren erschreckende Auswirkungen in der umsichgreifenden Korruption und moralischen Versumpfung, in der verheerenden, die Seelen unserer Kinder vergiftenden Pornokratie, der fluchbeladenen Abtreibung und in vielen anderen Bereichen des sozialen und kulturellen Lebens sichtbar werden.
Die VBSSE demaskiert das Wesen und Wirken der völkerzerstörenden Ideologien und Mächte, in deren Dienst so viele Politiker bewußt oder unbewußt wirken.
Bei politischen Wahlen lehnt die VBSSE Kandidaten des marxistischen und liberalen Lagers wie auch bürgerlich getarnte, die im Dienste der antichristlichen und völkerverderbenden Freimaurerlogen stehen, ab und unterstützt nur jene Kandidaten, die den Werten der christlich-abendländischen Kultur verpflichtet sind und die wahren Interessen des Volkes vertreten. Die VBSSE will in Regierung und Parlament Persönlichkeiten, die uns die Gewähr geben, daß sie den furchtbaren Verbrechen gegen Gott, Leben, Recht, Kultur und Sittlichkeit in unserem Staate endlich mit allen zu Gebote stehenden Mitteln entgegentreten und den Totengräbern der europäischen Völker wenigstens in unserem Staate das Handwerk gelegt wird.
Die VBSSE tritt auf gegen die politische Lüge und Desinformation als Mittel der öffentlichen Meinungsbildung, vor allem gegen die Lüge im Gewand der nur halben Wahrheit sowie gegen Verleumdung und Verteufelung aber auch Totschweigen anständiger Menschen oder dem Volke dienender guter Ideen und Programme.
Die VBSSE tritt auf gegen jede rechts- und verfassungswidrige Benachteiligung des politischen Gegners seitens der Inhaber der politischen Macht wie auch gegen jegliche Behinderung der freien Meinungsäußerung oder der Versammlungsfreiheit.
Die VBSSE verurteilt den die Interessen des Volkes schädigenden Klassenkampf und erstrebt die Herstellung einer sozialen Volksgemeinschaft, durch die der innenpolitische Hader und Kräfte verzehrende Parteienstreit überwunden werden soll.
Die VBSSE tritt ein für die Pflege und Erhaltung der spezifischen Volkstumswerte und Traditionen der europäischen Völker. Die VBSSE sieht im Bekenntnis zum angestammten Volkstum, in der Liebe zum eigenen Volk, keinen Gegensatz, sondern die Voraussetzung zum Verstehen und zur Hochachtung anderer selbstbewußter und ihre Traditionen und Lebensformen hochhaltender Völker.
Die VBSSE tritt ein für die Schaffung eines geeinten, christlichen und starken Europa, dessen Völker als dessen Bausteine selber biologisch und geistig-sittlich gesund sein müssen. Die VBSSE arbeitet deshalb für die Arterhaltung und moralisch-geistige Gesundung und Wiederverchristlichung seiner Völker und hat deshalb den antichristlichen und antivölkischen Mächten der Subversion und Destruktion den Kampf angesagt.
Die kulturpolitische Arbeit ist unter dem Gesichtspunkt der Volkstumswerte der europäischen Völker zu leisten. Die uns wesensgemäße Kultur muß erhalten, gepflegt und gefördert werden. Machwerke volksfremder Pseudokunst dürfen nicht mit Steuergeldern angekauft oder prämiiert werden.
Die Jugend muß zur Ehrfurcht gegenüber der Schöpfungsordnung, zur Ehrfurcht vor dem Hohen und Heiligen, zu Natur-, Heimat- und Vaterlandsliebe, zum Wissen um die Leistungen der Väter und Ahnen, zu frohem Dienen und zur freudigen Opferbereitschaft für die hohen Güter des Volkes erzogen werden. Der Zugang zu den Quellen der europäischen Kultur muß offen bleiben. Die VBSSE will vor allem auch aus diesem Grunde die Erhaltung des humanistischen Gymnasiums.
Auch der Staat hat für eine erzieherisch günstige und sittlich saubere Umwelt zu sorgen. Die VBSSE fordert das Verbot öffentlich dargebotener Pornographie und sittenzerstörender Zeitschriften sowie das Verbot sittenschädigender Sendungen in Rundfunk und Fernsehen. Zeitschriften und Literaturwerke unsittlichen Inhalts dürfen nicht mit Steuergeldern subventioniert werden.
Die VBSSE setzt sich ein für die Schaffung beziehungsweise Erhaltung einer für den menschlichen Körper wie für die Seele des Menschen gesunden Umwelt. Der Verein unterstützt daher den verdienstvollen Kampf Günther Schwabs und die Bestrebungen und wertvollen Zielsetzungen des von diesem gegründeten und geführten 'Weltbundes zum Schutz des Lebens'. Der Verein unterstützt den Kampf gegen die Umweltverschmutzung und gegen die Selbstvergiftung des Menschen durch exzessiven Nikotin- und Alkoholkonsum. Der Staat hat in einem weit erheblicheren Ausmaß für die Hebung der Volksgesundheit zu sorgen.
Die VBSSE fordert eine Justizreform zur Gewährleistung eines größeren Schutzes von Leben, Sicherheit, Recht und Eigentum und härtere Strafen für Schwerverbrecher.
Auf sozialem Gebiet bezweckt die VBSSE vor allem eine familiengerechte, mütter- und kinderfreundliche, leistungs- und eigentumsfördernde und dem Volke dienende Finanz- und Wirtschaftspolitik nach den Forderungen des Naturrechts und den volkswirtschaftlichen Erkenntnissen.
Die VBSSE fordert den tatkräftigen Schutz der Familie durch den Staat und ihre Achtung in der Öffentlichkeit. Die VBSSE befürwortet die Einrichtung einer gemeinnützigen Bau- und Wirtschaftsbank zur Gewährung zinsloser Darlehen vor allem für die Errichtung familiengerechter Heime - möglichst mit Garten - für kinderwillige junge Ehepaare. Des weiteren befürwortet die VBSSE die Unterstützung der Familiengründung durch Ehestandsdarlehen, deren Schuld sich mit der Geburt eines jeden Kindes verringert und vom vierten Kind an zur Gänze getilgt wird. Den hauptberuflichen Müttern soll ab dem dritten Kind ein der Arbeitsleistung entsprechendes Müttergeld zuerkannt werden.
Die VBSSE fordert eine durchgreifende Umgestaltung des Steuerwesens nach sozialen und volkswirtschaftlichen Grundsätzen.
Die VBSSE befürwortet die Einrichtung eines im Notfall für die Beansprucher unentgeltlichen sozialen Hilfsdienstes für erkrankte oder arbeitsüberlastete Mütter und Bäuerinnen.
Die VBSSE fordert den großzügigen Ausbau der Altersversorgung und Altenbetreuung und die Erziehung der Jugend zur Ehrfurcht und dankbaren Hochachtung vor den alten Menschen, die die Last eines arbeitsreichen und oft schicksalsschweren Lebens getragen haben.
Ein Hauptanliegen der VBSSE auf sozialpolitischem und wirtschaftspolitischem Gebiet ist die Erhaltung eines gesunden, unabhängigen und wirtschaftlich gesicherten Bauerntums und Mittelstandes sowie die Förderung und Hilfe für die Gewerbetreibenden. Den landwirtschaftlichen Betrieben sind für notwendig gewordene Sanierungen und Umbauten sowie für die Anschaffung landwirtschaftlicher Maschinen zinslose und langfristige Kredite zu gewähren. Für ihre landwirtschaftlichen Erzeugnisse sind den Bauern endlich jene Preise zuzugestehen, die dem Ausmaß und der Schwere der für sie erbrachten Arbeit gerecht werden.
Hinsichtlich der Verwirklichung einer dem Volke dienenden Finanz- und Wirtschaftspolitik vertritt die VBSSE insbesondere folgende Grundsätze und Forderungen: Die Interessen des Kapitals dürfen nicht über den volklichen und menschlichen Interessen stehen, sollen die arbeitenden Menschen, vor allem der Mittelstand, die Gewerbetreibenden, die kleinen Kaufleute und das Bauerntum nicht unter die Räder kommen. Das Geldwesen steht im Dienst des Volkes; die Geldgewaltigen dürfen keinen Staat im Staate bilden oder den Staat von außen beherrschen und ausbeuten. Das Kapital hat der Wirtschaft und die Wirtschaft dem Volke zu dienen und nicht umgekehrt. Der Wert des Geldes findet in der Arbeit seine Deckung: Arbeit ist Geld. Seine den Wirtschaftskreislauf fördernde Funktion ist seine wichtigste Aufgabe. Das Geschäft mit dem Gelde, das heißt die Ausbeutung des arbeitenden Menschen durch die internationale Geldspekulation und Zinsknechtschaft ist eines der unsozialsten Verbrechen. Eine Verschuldungspolitik bringt den Staat in die Hörigkeit und Zinsknechtschaft des internationalen Großkapitals und beraubt das arbeitende Volk durch Steuerschraube und Inflation. Die finanzielle Verschuldung an die völkerzerstörende internationale Geldmacht zwingt einen Staat aber nicht nur zur Annahme ihrer volksschädlichen Finanz- und Wirtschaftspolitik sondern auch ihrer destruktiven Kulturpolitik. Die Befreiung des Staates und damit des Volkes aus seiner zinspflichtigen Verschuldung und unheilvollen Abhängigkeit von der volksfremden und erpresserischen internationalen Hochfinanz ist demnach von größter und vordringlicher Wichtigkeit für die Gesundung unseres Staates nicht nur auf wirtschaftlichsozialem, sondern auch auf kulturpolitisch-sittlichem Gebiet. Die Befreiung unseres Staates von geistiger und finanzieller Fremdherrschaft ist deshalb ein wichtiges Ziel der VBSSE.
Die VBSSE wendet sich aber auch gegen das Versickern von Steuergeldern in die Taschen des innerstaatlichen Profitariats. Die VBSSE fordert volle strafrechtliche und persönliche Verantwortlichkeit und Haftung aller Vorstandsmitglieder und Aufsichtsräte für Schäden, die durch Korruption oder Schlamperei verursacht werden. Der schamlosen Beraubung des Volkes durch unverschämt hohe Politikergehälter, eine skrupellose Provisionsmafia sowie durch Korruption und Mißwirtschaft muß ein Ende gemacht werden. Die Beschäftigung mit Politik darf nicht zum Mittel müheloser Selbstbereicherung auf Kosten des arbeitenden Volkes werden.
Bei wichtigen politischen Wahlen wird die VBSSE die Wähler aller Parteien aufrufen, die von ihr vorgeschlagenen Volkskandidaten zu wählen, in deren politischem und sozialem Wollen die Interessen sowohl der bürgerlichen Kreise wie auch die der Arbeiterschaft am besten aufgehoben sind.
Alle angeführten Teilziele und Forderungen der VBSSE dienen der Gesundung und Erhaltung unseres Staates und Volkes sowie seiner Sicherheit und seinem Schutz. So sehr wir dazu auch eine militärische Wehrbereitschaft gegen einen eventuellen Feind von außen für notwendig halten und den Ausbau der Landesverteidigung sowie den bisher sträflich verabsäumten Aufbau eines Zivilschutzes fordern, gibt die VBSSE zu bedenken, daß ein Volk sich auch gegen seine Feinde im Innern zu wehren und zu schützen hat. Das Entscheidende aber ist, daß aller militärische Schutz nichts hilft, wenn ein Volk durch seine Frevel den Segen und Schutz Gottes verwirkt und durch Sittenverfall und Ermordung der eigenen Kinder sich selber zerstört.
Aus sittlicher Verpflichtung heraus wird die VBSSE zu politischem Unrecht nicht schweigen, ganz gleich, von wem es begangen wurde.
Die VBSSE bekennt sich unter anderen zu folgenden politischen Grundwahrheiten:
1) Das Schwinden des Sinnes für Recht ist die größte Quelle unserer Dekadenz. (Otto v. Habsburg in "Entscheidung für Europa")
2) Was moralisch falsch ist, kann politisch niemals richtig sein.
3. Wenn der HERR das Haus nicht baut, bauen die Bauleute umsonst. (Jesus Christus)
Die VBSSE bezweckt die Aufklärung aller Bevölkerungskreise über die Tragweite von Verbrechen gegen Recht, Kultur und Sittlichkeit sowie über Wege und Möglichkeiten, diesen Verbrechen ein Ende zu setzen. Sie wird alle rechtlich denkenden und sittlich empfindenden Menschen unseres Staates aufrufen, sich zum Zwecke der Beendigung der öffentlichen und staatlich geduldeten Unmoral über alle Parteiengrenzen hinweg im gemeinsamen Wollen zusammenzuschließen zum großen und notwendigen Rettungswerk für unser Volk und Vaterland.
Die VBSSE will damit zugleich auch dem moralischen Ansehen unseres Staates dienen und den geschuldeten Beitrag Österreichs zur sittlichen und sozialen Gesundung der europäischen Völkerfamilie gewährleisten."
Der mit "Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes" überschriebene §3 der Statuten lautet:
"(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen: Aufklärung der Bevölkerung, Weckung des sittlichen Gewissens, Bildung einer öffentlichen Meinung iS des Vereinszweckes durch:
a) Aufrufe und Flugblätter, bzw. Flugschriften; Vorträge und Versammlungen; Kundgebunden; Diskussionsabende; Werbung von Mann zu Mann (Mundpropaganda); Schreiben an rechtlich und sittlich denkende Redakteure, Jugendführer, Priester und Ordensgemeinschaften (Ideelle Zusammenarbeit mit bereits bestehenden Gruppierungen mit verwandten Zielsetzungen); Pressekonferenzen; Schulungsstunden; Feierstunden.
b) Herausgabe eines Mitteilungsblattes.
c) Einrichtung eines Dokumentationszentrums (Archiv); Zur-Verfügung-Stellen einer Bibliothek.
d) Geistliche Unterstützung: Hilfe durch Gebet und Opfer.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge, eventuell auch durch Beitrittsgebühren.
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen.
c) Spenden, Sammlungen, eventuell auch durch Vermächtnisse, Stiftungen und Zuwendungen (Finanzierungskuratorium)."
Der Bundesminister für Inneres hat mit Bescheid vom 17. September 1980 die angezeigte Bildung dieses Vereines gemäß §6 des Vereinsgesetzes 1951, BGBl. 233, idF der Nov. BGBl. 102/1962 (VerG) untersagt.
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Vereinsfreiheit behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides, allenfalls die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt wird.
II. Der VfGH hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer trat im Administrativverfahren als Proponent des Vereines auf, dessen beabsichtigte Bildung untersagt wurde. Er ist beschwerdelegitimiert (vgl. zB VfSlg. 8567/1979).
Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.
2. a) Nach §6 Abs1 VerG ist die behördliche Untersagung der beabsichtigten Bildung eines Vereines ua. dann zulässig, wenn der Verein nach seinem Zweck oder nach seiner Einrichtung gesetz- oder rechtswidrig oder staatsgefährlich ist.
§4 Abs2 lita VerG schreibt vor, daß aus den Statuten der Zweck des Vereines, die Mittel hiezu und die Art ihrer Aufbringung zu entnehmen sein muß.
Jeder Bescheid, der entgegen den Bestimmungen des VerG - also ohne daß eine der im §6 Abs1 VerG umschriebenen Voraussetzungen vorliegt - die beabsichtigte Bildung eines Vereines untersagt, verletzt das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Vereinsfreiheit (vgl. zB VfSlg. 8567/1979 und die dort zitierte Vorjudikatur).
b) Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid im wesentlichen damit begründet, daß der Vereinszweck im §2 des vorgelegten Statutenentwurfes weitgehend unbestimmt und verschwommen dargestellt sei und nicht mit der durch §4 Abs2 lita VerG geforderten Klarheit Auskunft über die Zielsetzung des Vereines gebe. Da auch durch Heranziehung der in §3 der Statuten angeführten ideellen Mittel der in §2 erwähnte Vereinszweck keine nähere Erläuterung erfahre, sei die Bildung des Vereines zu untersagen gewesen.
c) Der Beschwerdeführer begründet die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Vereinsfreiheit zusammengefaßt damit, daß der Vereinszweck in den Statuten mit ausreichender Klarheit umschrieben und daher die beabsichtigte Vereinsbildung zu Unrecht untersagt worden sei.
d) Die Beschwerde ist begründet:
Rechts- und Gesetzwidrigkeit iS des §6 Abs1 VerG ist gegeben, wenn die Statuten eines Vereines in Widerspruch zu einer Rechtsvorschrift stehen (vgl. zB VfSlg. 6800/1972). Eine derartige Gesetzwidrigkeit liegt ua. dann vor, wenn die Statuten nicht den im §4 Abs2 VerG umschriebenen Voraussetzungen entsprechen. Eine der wesentlichsten Statutenbestimmungen sind jene über den Vereinszweck. Dieser darf daher nicht verschwommen dargestellt werden, sondern muß bestimmt umschrieben sein. Dies ist deshalb erforderlich, um sowohl den Vereinsmitgliedern und den an einem Beitritt zum Verein interessierten Personen, als auch der Öffentlichkeit und den Behörden Klarheit über die Vereinsziele zu verschaffen (vgl. §24 VerG, wonach ein Verein ua. dann behördlich aufgelöst werden kann, wenn er seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet).
Die Ansicht der belangten Behörde kommt vor allem in der Gegenschrift deutlich zum Ausdruck. Dort heißt es:
"... Im §2 der Statuten wird in einer sehr ausführlichen, fast in einer weitschweifigen Form, zu fast allen Fragen des gesellschaftlichen und politischen Lebens Stellung bezogen, sodaß der Inhalt einer umständlichen Auslegung bedarf, um die konkreten bzw. realen Zielsetzungen des Vereines erkennen und somit auch beurteilen zu können. ... Eine vieldeutige und unklare Fassung des Zweckes im Vereinsstatut, wie im vorliegenden Fall gegeben, steht im Widerspruch zu den Intentionen des Vereinsrechtes und bildet einen Untersagungsgrund nach §6 Absatz 1 des Vereinsgesetzes 1951 ..."
Im Ergebnis irrt die Behörde: Der Umstand, daß der Verein beabsichtigt,zu sehr vielen politischen und gesellschaftlichen Fragen Stellung zu beziehen und auf diesen Gebieten - auf die im §3 der Statuten deutlich umschriebene Weise - meinungsbildend tätig zu sein, verstößt nicht gegen §4 Abs2 lita VerG. Daran ändert nichts, daß die Meinungsrichtung hier wesentlich länger und ausführlicher umschrieben wird als in den Statuten anderer vergleichbarer Vereine, weil durch die gewählte Vorgangsweise die im gegebenen Zusammenhang an die Statuten-Deutlichkeit zu stellenden Anforderungen nicht beeinträchtigt werden. Daß die vorgesehene Meinungsrichtung gesetzwidrig oder staatsgefährlich sei, behauptet die Behörde nicht.
Die vorgelegten Statuten stehen daher mit §4 Abs2 lita VerG nicht in dem von der Behörde angenommenen Widerspruch. Der von der Behörde herangezogene Untersagungsgrund liegt also nicht vor. Die Vereinsbildung ist sohin zu Unrecht untersagt worden. Der Beschwerdeführer ist also im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Vereins echt verletzt worden.
Der angefochtene Bescheid war infolgedessen aufzuheben.