3R105/08w – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Jelinek als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Mag. Guggenbichler und Dr. Herberger in der Rechtssache der klagenden Partei E***** B*****, *****, 1020 Wien, *****, vertreten durch Mag. Gabor Maraszto, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Mag. S***** L***** J*****, Rechtsanwalt, 1010 Wien, *****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Vereins *****, wegen Feststellung (EUR 868,70), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 9.9.2008, 46 Cg 93/08h-5, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird ersatzlos behoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die Kosten des Rekursverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten. Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 4.000,-- nicht.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Über das Vermögen des am 17.9.2003 gegründeten und im Vereinsregister eingetragenen Vereins ***** wurde am 3.3.2008 zu 28 S 35/08p des Handelsgerichtes Wien das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt. Die Klägerin war Mitglied des Gemeinschuldners und bezahlte am 1.6.2007 EUR 990,-- für die Inanspruchnahme seiner Fitnesseinrichtungen für einen Zeitraum von 5 Jahren. Die am 6.9.2005 beschlossenen Statuten des Gemeinschuldners sehen in ihrem § 16 ein vereinsinternes Schiedsverfahren vor. Gem § 16 Z 1 der Statuten entscheidet das Schiedsgericht in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten. Ein solches Schiedsverfahren wurde vor Klagseinbringung nicht eingeleitet. Die Klägerin hat im Konkursverfahren eine Forderung in Höhe von EUR 1.022,01 angemeldet, die der Beklagte bei der Prüfungstagsatzung vom 9.5.2008 bestritten hat.
Die Klägerin begehrte mit ihrer am 9.7.2008 fristgerecht beim Erstgericht eingelangten Prüfungsklage die Feststellung einer Konkursforderung von EUR 868,70 und brachte im Wesentlichen vor, ihr stehe ein Anspruch auf aliquoten Rückersatz des an den Gemeinschuldner bezahlten Betrages im Rahmen der Konkursquote für 51 Monate zu, weil sie dessen Leistungen seit der Konkurseröffnung nicht mehr in Anspruch nehmen könne. Eine Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis liege nicht vor.
Der Beklagte beantragte die Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges. Gemäß § 8 Abs 1 VerG 2002 sei vor Beschreitung des Klagsweges das vereinsinterne Schiedsgericht zu befassen. In eventu beantragte er die Abweisung der Klage, bestritt die Klagebehauptungen und brachte vor, das der Klage zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage nach Durchführung einer abgesonderten Verhandlung wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Den eingangs wiedergegebenen, im Rekursverfahren nicht strittigen Sachverhalt beurteilte es rechtlich dahin, die in § 8 Abs 1 VerG normierte Pflicht jedes Vereines, eine entsprechende Schlichtungseinrichtung zu schaffen und seine Mitglieder zu verpflichten, diese im Fall einer Rechtsstreitigkeit aus dem Vereinsverhältnis vor Anrufung eines ordentlichen Gerichts anzurufen, entspreche dem Anliegen des Gesetzgebers, die ordentlichen Gerichte nach Möglichkeit von Prozessen in Vereinssachen zu befreien. Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis seien solche, die ihre Wurzel in einer Vereinsmitgliedschaft hätten. Hiezu gehörten auch Auseinandersetzungen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern über Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, insbesondere auf Zahlung der Mitgliedsbeiträge sowie auf Rückzahlung derselben, unabhängig davon, ob das Mitgliedsverhältnis bei Entstehen des Streitfalles noch bestehe oder bereits beendet worden sei. In derartigen Streitigkeiten sei die vereinsintere Schlichtungseinrichtung vor einer Anrufung der ordentlichen Gerichte zu befassen.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrensfortsetzung aufzutragen.
Der Beklagte beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass die Rechtspersönlichkeit des Vereins nicht mit der Eröffnung des Konkursverfahrens, sondern erst mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister endet. Ist eine Abwicklung erforderlich, verliert der Verein seine Rechtspersönlichkeit erst mit der Eintragung ihrer Beendigung (§ 27 VerG). Nach dem offenen Vereinsregister ist eine solche Eintragung bislang nicht erfolgt.
Zutreffend hat das Erstgericht darauf hingewiesen, dass gem § 8 Abs 1 VerG 2002 die Statuten jedes Vereins vorzusehen haben, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Jeder Verein muss daher zwingend eine solche Schlichtungseinrichtung haben (Fessler/Keller, VerG, § 8 Anm 1). Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten (erst) nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Nach den Gesetzesmaterialien erscheine die verpflichtende Anrufung der vereinsinternen Schlichtungsstelle zwecks außergerichtlicher Streitbeilegung sinnvoll, weil man sich auf diesem Weg eine Auseinandersetzung mit der mitunter schwierigen Frage erspare, ob eine bloße Vereinsstreitigkeit oder eine Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis vorliege. Außerdem begründe das Vereinsverhältnis in vielen Vereinen Sonderbeziehungen, auf Grund derer es angebracht sei, Vereinsmitglieder vor Anrufung des Gerichts zu einer außergerichtlichen Streitbeilegung anzuhalten. Durch das einem Prozess zwingend vorgeschaltete, vereininterne Schlichtungsverfahren sollten die ordentlichen Gerichte in Vereinssachen entlastet werden (Krejci/S.Bydlinski/Rauscher/Weber-Schallauer, Vereinsgesetz 2002, § 8 Rz 2).
Die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung ist – auch wenn sie in der Praxis häufig so bezeichnet wird - mangels entgegenstehender Vereinbarung (des Abschlusses eines Schiedsvertrages) kein Schiedsgericht iSd §§ 577ff ZPO. Der bloße Beitritt zu einem Verein begründet regelmäßig noch keine schriftliche Schiedsvereinbarung unter Einhaltung der Formvorschriften des § 581 ZPO (Hausmaninger in Fasching, ZPO § 577 Rz 54). Die Entscheidungen dieser Schlichtungseinrichtung entfalten daher auch bloß vereinsinterne Wirkung (Fessler/Keller, aaO, Höhne/Jöchl/Lummmerstorfer, Das Recht der Vereine2 162; Möstl/Stark, Der Vereinsexperte 132ff). Ihnen kommt keine rechtliche Bindungswirkung zu und sie bilden auch keinen Exekutionstitel (4 Ob 553/89; Rechberger-Frauenberger, Der Verein als Richter, ecolex 1994, 5). Soweit es sich nicht um bloße Vereinsstreitigkeiten (etwa die Frage, ob zu einer Veranstaltung eines Vereines ein bestimmter Ehrengast eingeladen werden soll), sondern um Streitigkeiten über rechtlich durchsetzbare Ansprüche handelt, sind diese – nach vorheriger Befassung der Schlichtungseinrichtung - im ordentlichen Rechtsweg durchsetzbar. Während Rsp und Lehre noch bis vor kurzer Zeit im Fall der Einbringung einer Klage vor Befassung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung dass Prozesshindernis mangelnder Klagbarkeit des Anspruchs verwirklicht sahen, was zur Abweisung der Klage führen müsse (5 Ob 60/05t; 8 Ob 78/06p; Möstl/Stark aaO 139), steht nach jüngster, der Ansicht von Mayr (JBl 2007, 327) folgender Rsp einer Klage auf Grund einer Rechtsstreitigkeit aus dem Vereinsverhältnis gem § 8 Abs 1 VerG 2002 das - befristete - Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegen, wenn diese früher als sechs Monate vor Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung eingebracht wurde (4 Ob 146/07k; 4 Ob 168/07w; 7 Ob 52/08k). Unter „Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis“ sind dabei alle privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern (oder Vereinsmitgliedern untereinander) zu verstehen, die mit dem Vereinsverhältnis in Zusammenhang stehen (6 Ob 219/04f). Ausgenommen sind lediglich Ansprüche aus vertraglichen Schuldverhältnissen, für deren Zustandekommen die Vereinszugehörigkeit nicht denknotwendige Voraussetzung ist. Nur für die Verfolgung solcher Ansprüche steht § 8 VerG einer Anrufung der ordentlichen Gerichte nicht entgegen (2 Ob 273/06w). Der im vorliegenden Fall von der Klägerin - einem Mitglied des Gemeinschuldners - geltend gemachte Anspruch auf aliquote Rückzahlung des für die Inanspruchnahme der Einrichtungen des Gemeinschuldners für eine bestimmte Zeit im Voraus bezahlten Betrages ist ein vermögensrechtlicher Anspruch. Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein zählen jedenfalls zu den Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis (Fessler/Keller aaO Anm 3;
Höhne/Jöchl/Lummerstorfer aaO 163).
Gläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit oder Rangordnung streitig geblieben sind, können gem § 110 Abs 1 KO deren Feststellung, sofern der streitige Rechtsweg zuässig ist, mittels Klage geltend machen, die gegen alle Bestreitenden zu richten ist. Gehört die Sache nicht auf den streitigen Rechtsweg, so hat über die Richtigkeit der Forderung gem Abs 3 leg cit das zuständige Gericht bzw die zuständige Behörde zu entscheiden. Die Prüfung von nicht auf den streitigen Rechtsweg gehörenden Forderungen hat daher im Wege des auch außerhalb des Konkurses vorgesehenen Verfahrens zu erfolgen. Insoweit soll die fachliche Qualifikation des an sich zuständigen Entscheidungsorgans weiter zum Tragen kommen (Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 § 110 Rz 6). So war bspsw zur Entscheidung von Streitigkeiten über die Leerkassettenvergütung nach der Rechtslage vor der UrhG-Novelle 1989 die Schiedsstelle beim BMJ, eine Verwaltungsbehörde mit richterlichem Einschlag, berufen. Über die Feststellung von im Konkurs bestrittenen Forderungen an Leerkassettenvergütung hatte ebenfalls die Schiedsstelle zu entscheiden (MR 1993, 26). Handelt es sich bei der bestrittenen Forderung um eine außerstreitige Sache, hat deren Prüfung durch das zuständige Gericht im Verfahren außer Streitsachen zu erfolgen (Konecny in Konecny, Insolvenzgesetze § 110 Rz 60). Ziel des - streitigen wie außerstreitigen und auch des verwaltungsrechtlichen – Prüfungsverfahrens ist eine rechtskräftige Entscheidung über die bestrittene Forderung und den Teilnahmeanspruch des Gläubigers im Konkurs (vgl Kodek aaO Rz 68). Die materielle Rechtskraft der Entscheidung im Prüfungsverfahren wirkt gem § 112 Abs 1 KO gegenüber allen Konkursgläubigern. Dies ermöglicht eine einheitliche Abwicklung des Konkursverfahrens in Bezug auf die betreffende Forderung, deren weitere Bestreitung nicht mehr möglich ist (Konecny aaO 3 112 Rz 1; Kodek aaO § 112 Rz 3, Rz 5).
Nach hA kann ein Prüfungsprozess nicht vor einem Schiedsgericht stattfinden, auch wenn die Forderung ursprünglich von einem Schiedsvertrag erfasst war, weil es der Entscheidung des Schiedsgerichts an der in § 112 KO angeordneten Rechtskrafterstreckung fehlt. Würde die Forderung von mehreren Gläubigern bestritten, könnte es überdies zu Zuständigkeitsproblemen kommen (Konecny aaO § 110 Rz 6; Fremuth, Schiedsverfahren und Konkurs; zur Bindung des Masseverwalters an Schiedsvereinbarungen des Gemeinschuldners, ÖJZ 1998, 848; krit. Kodek aaO § 110 Rz 7). Davon ausgehend ist § 110 KO aber dahin auszulegen, dass die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges der Einbringung einer Prüfungsklage nur dann entgegensteht, wenn der zu Grunde liegende Anspruch außerhalb des Konkursverfahrens im außerstreitigen Rechtsweg oder vor einer Verwaltungsbehörde geltend zu machen wäre. Liegt hingegen – wie im vorliegenden Fall – eine bloß befristete Unzulässigkeit des Rechtsweges vor, weil über den an sich auf den Prozessweg gehörenden Anspruch vor Anrufung des ordentlichen Gerichts ein vereinsinternes Schlichtungsverfahren zu durchlaufen ist, das zu einer bloß vereinsinternen Streitbeilegung führen kann, mit dem eine rechtskräftige, alle Konkursgläubiger bindende Entscheidung über die Konkursforderung aber nicht zu erreichen ist, steht dies der sofortigen Einbringung einer Prüfungsklage nicht entgegen.
Dieses Ergebnis lässt sich auch noch mit folgender Überlegung begründen: Wurde eine nicht vollstreckbare Forderung von mehr als einem Bestreitungsberechtigten bestritten, ordnet § 110 Abs 1 KO an, dass die Feststellung mittels Klage geltend zu machen ist, die gegen alle Bestreitenden zu richten ist, wobei diese notwendige (wirkungsgebundene) Streitgenossen sind und eine einheitliche Streitpartei bilden (Konecny aaO § 110 Rz 19). Die Verpflichtung zur Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung besteht aber nur für das einzelne Mitlied und den Verein, nicht jedoch für die übrigen Streitgenossen, soweit sie nicht Mitglieder des Vereins sind. Auch dieser Umstand stünde einer Prüfung gegen alle Streitgenossen vor dem Vereinsschiedsgericht entgegen.
Eine Verweisung des Konkursgläubigers auf das vereinsinterne Schlichtungsverfahren vor Einbringung der Prüfungsklage unter Berufung auf § 8 Abs 1 VerG ist daher im Konkurs des Vereins sachlich nicht gerechtfertigt.
Dem Rekurs war daher durch Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Folge zu geben.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht mit Urteil über den klagsgegenständlichen Anspruch zu entscheiden haben. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
Der Revisionsrekurs ist gem § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls
unzulässig.
Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11