VerG
Gliederung
5. Abschnitt Haftung
§ 26 Verzicht auf Ersatzansprüche durch den Verein
Ein Verzicht auf oder ein Vergleich über Ersatzansprüche des Vereins gegen Organwalter oder Prüfer ist Gläubigern des Vereins gegenüber unwirksam. Anderes gilt nur, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig oder überschuldet ist und sich zur Überwindung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung mit seinen Gläubigern vergleicht.
§ 26 VerG · VerG · Vereinsgesetz 2002
§ 26 Verzicht auf Ersatzansprüche durch den Verein
…§ 26. Ein Verzicht auf oder ein Vergleich über Ersatzansprüche des Vereins gegen Organwalter oder Prüfer ist Gläubigern des Vereins gegenüber unwirksam. Anderes gilt nur, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig oder überschuldet ist und…
§ 34 Vollziehung
…§ 31 der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich § 2 Abs. 4, §§ 6 und 7 , §§ 23 bis 26 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich § 11 Abs. 2 der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler, hinsichtlich § 30 Abs. 4…
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