Im Fall von Verwaltungsstrafverfahren nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991, aufgrund einer Anzeige eines vermuteten Verstoßes nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung durch die zuständige Behörde hat
1. die Bezirksverwaltungsbehörde
a) über das Absehen von der Einleitung oder Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens samt Mitteilung der Gründe dafür,
b) über die Einleitung und Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens,
c) über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens samt Mitteilung der Gründe dafür oder über eine Ermahnung der beschuldigten Person unter Anschluss der Entscheidung,
d) über die rechtskräftige Entscheidung unter Anschluss der verfahrensbeendenden Entscheidung,
e) über die Erhebung eines Rechtsmittels durch die beschuldigte Person gegen eine Entscheidung,
2. das Verwaltungsgericht über die rechtskräftige Entscheidung unter Anschluss der verfahrensbeendenden Entscheidung
die zuständige Behörde unverzüglich zu verständigen.
Rückverweise
VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
§ 4 Ausübung der Befugnisse
…Befassung anderer Behörden nach § 4 Abs. 3, § 7b, § 7c, § 8a, § 8b und § 8c oder 3. im Wege eines Antrags an das Zivilgericht entsprechend den §§ 6a, 7, 7a und 8 oder 4. durch Beauftragung einer gemäß…
§ 13 Vollziehung
…Pflege und Konsumentenschutz, 2. hinsichtlich der §§ 3, 4, 5, 6, 7, 7a, 7b und 8a Abs. 1, der §§ 8c und 12 sowie des Anhangs die Bundesministerin bzw. der Bundesminister, in deren bzw. dessen Wirkungsbereich die jeweils zuständige Behörde fällt, 3. hinsichtlich § 6b…