VBKG
Gliederung
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 15 Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 15 VBKG · VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
…§ 15. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.…
Rückverweise