Auf die Abgeltung der Lehrtätigkeit ist § 52 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden. § 21 ist auf diese Geldleistungen nicht anzuwenden.
VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 54c Abgeltung der Lehrtätigkeit
…Abgeltung der Lehrtätigkeit § 54c. Auf die Abgeltung der Lehrtätigkeit ist § 52 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden. § 21 ist auf diese Geldleistungen nicht anzuwenden.…
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