§ 54c Abgeltung der Lehrtätigkeit
In Kraft seit 01. Januar 2004
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VBG
Gliederung
Abschnitt III Sonderbestimmungen für Vertragslehrer und Vertragsassistenten an Universitäten
§ 54c Abgeltung der Lehrtätigkeit
Auf die Abgeltung der Lehrtätigkeit ist § 52 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden. § 21 ist auf diese Geldleistungen nicht anzuwenden.
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