(1) Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Vertragsbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
1. die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und
2. die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates
beinhalten.
(2) Vertragsbedienstete, die miteinander verheiratet sind, die in eingetragener Partnerschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:
1. Weisungs- oder Kontrollbefugnis der oder des einen gegenüber der oder dem anderen Vertragsbediensteten,
2. Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.
Diese Verwendungsbeschränkungen gelten auch im Verhältnis zwischen Vertragsbediensteten und Beamtinnen und Beamten, Lehrlingen oder Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten.
(3) Die Zentralstelle kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 2 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.
(4) Die Genehmigung einer Ausnahme gemäß Abs. 3 ist an der Amtstafel der betroffenen Dienststelle zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat
1. die Namen der betroffenen Bediensteten und ihre Funktionen,
2.das zwischen diesen Bediensteten bestehende Weisungs-, Kontroll- oder sonstige in Abs. 2 angeführte dienstliche Verhältnisse und
3. jene besonderen Gründe, die eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im konkreten Fall nicht befürchten lassen,
anzuführen.
§ 6c VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 6c Verwendungsbeschränkungen
…§ 6c. (1) Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Vertragsbediensteten mit österreichischer…
§ 34 Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
…der Auflösung des Dienstverhältnisses resultierende Ansprüche einer Entlassung gemäß Abs. 2 gleichzuhalten. (4) Das gleiche gilt 1. bei Vertragsbediensteten in einer gemäß § 6c Abs. 1 Inländern vorbehaltenen Verwendung für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft; 2. bei anderen Vertragsbediensteten für den Fall des Wegfalls der Erfüllung…
§ 3 Aufnahme
…§ 3. (1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen: 1. a) bei Verwendungen gemäß § 6c Abs. 1 die österreichische Staatsbürgerschaft, b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, 2. die volle Handlungsfähigkeit, 3. die…
§ 15 PVG · PVG · Bundes-Personalvertretungsgesetz
§ 15 Berufung der Mitglieder der Dienststellenausschüsse
…besteht die Wählbarkeit nicht für Organe, deren Wirkungsbereich zumindest eine Bedienstete oder einen Bediensteten in gemäß § 42a BDG 1979 oder § 6c Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG , BGBl. Nr. 86/1948, Inländerinnen oder Inländern vorbehaltener Verwendung umfasst. (6) Vom passiven Wahlrecht sind ausgeschlossen: a) die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretärinnen oder…
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