VBG
Gliederung
Abschnitt VI Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes
§ 66 Verwendungsbeschränkungen während der Grundausbildung
(1) Solange Vertragsbedienstete eine für ihre gegenwärtige Verwendung vorgeschriebene Grundausbildung noch nicht erfolgreich absolviert haben, sind sie – ausgenommen Ersatzkräfte – nicht zu Vertretungstätigkeiten heranzuziehen, soweit nicht zwingende Gründe eine Ausnahme erfordern. Probeweise Verwendungen auf wechselnden Arbeitsplätzen gelten nicht als eine Vertretungstätigkeit.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf
1. Vertragsbedienstete, die im Wege eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion betraut sind, und
2.Vertragsbedienstete während ihrer Verwendung gemäß § 4a Abs. 1 Z 1.
Grundausbildungsverordnung-PDion
§ 7 Ausbildungsplan
…4) Der Ausbildungsplan ist so zu gestalten, dass der Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase gemäß § 138 BDG 1979 oder § 66 VBG möglich ist.…
Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen
§ 5 Ausbildungsgang und Ausbildungsplan
…bzw. Teilnahmebestätigungen zu belegen. (3) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung gem. § 138 BDG 1979, § 66 VBG 1948 oder nach sonstigen dienstvertraglichen Bestimmungen möglich ist. (4) Mit der nachweislichen Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes gilt die/der Bedienstete der Grundausbildung zugewiesen. (5) Die Teilnahme an…
Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend
§ 5 Ausbildungsplan
…bzw. Teilnahmebestätigungen zu belegen. (3) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung gem. § 138 BDG 1979, § 66 VBG 1948 oder nach sonstigen dienstvertraglichen Bestimmungen möglich ist. (4) Mit der nachweislichen Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes gilt die/der Bedienstete der Grundausbildung zugewiesen. (5) Die Teilnahme an…
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