VBG
Gliederung
ABSCHNITT V Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes
§ 63c Verwendungsbezeichnungen
(1) Für die Vertragsbediensteten des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes sind die in § 231c Abs. 1 BDG 1979 festgelegten Amtstitel als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen, wobei an die Stelle der Verwendungsgruppen K 3 und K 4 die Entlohnungsgruppen gk3 und gk4 treten.
(2) Bei der Verwendung als Direktorin oder Direktor einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG ist die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“ vorgesehen.
§ 63c VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 63c Verwendungsbezeichnungen
…§ 63c. (1) Für die Vertragsbediensteten des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes sind die in § 231c Abs. 1 BDG 1979 festgelegten Amtstitel als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen…
§ 90e Monatsentgelt, Dienstzulagen, Erzieherzulage und Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika im Entlohnungsschema I L
…§ 63a , 5. die Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen nach § 63b , 6. die Abgeltung für die individuelle Lernbegleitung nach § 63c und 7. die Abgeltung für organisatorische Koordinierung in Deutschförderklassen nach § 63e GehG des Gehaltsgesetzes 1956 . (5) Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen der Entlohnungsgruppe l…
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