VBG
Gliederung
ABSCHNITT V Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes
§ 62 Pflegedienst-Chargenzulage
Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K gebührt eine Pflegedienst-Chargenzulage im Ausmaß der um 5% erhöhten Pflegedienst-Chargenzulage, auf die die vergleichbaren Beamten des Krankenpflegedienstes nach § 111 des Gehaltsgesetzes 1956 Anspruch haben.
§ 62 VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 62 Pflegedienst-Chargenzulage
…§ 62. Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K gebührt eine Pflegedienst-Chargenzulage im Ausmaß der um 5% erhöhten Pflegedienst-Chargenzulage, auf die die vergleichbaren Beamten des Krankenpflegedienstes nach…
§ 90e Monatsentgelt, Dienstzulagen, Erzieherzulage und Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika im Entlohnungsschema I L
…1 Z 2 und 3 und Abs. 2 Z 2 bis 4, 3. die Vergütung für die schulpraktische Ausbildung nach § 62 und die Vergütung für Mentorinnen und Mentoren gemäß § 63 , 4. die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach § 63a , 5. die Abgeltungen im…
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