VBG
Gliederung
ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Versetzung an einen anderen Dienstort
(1) Eine Versetzung an einen anderen Dienstort ist ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten zulässig, wenn
1. an dieser Versetzung ein dienstliches Interesse besteht und
2. diese Versetzung innerhalb des Versetzungsbereiches der für ihn zuständigen Personalstelle erfolgt.
Bei der Versetzung an einen anderen Dienstort sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen und eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(2) Der Versetzungsbereich der beim obersten Organ eingerichteten Personalstelle umfaßt diese Dienststelle sowie alle ihr nachgeordneten Dienststellen, soweit sie nicht gleichzeitig Personalstelle oder einer solchen Personalstelle nachgeordnete Dienststellen sind. Der Versetzungsbereich einer nachgeordneten Personalstelle umfaßt diese nachgeordnete Personalstelle sowie alle ihr nachgeordneten Dienststellen.
(3) In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, ist eine Versetzung ohne die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 zulässig.
(4) Die Versetzung eines Vertragsbediensteten, der nicht mehr nach § 32 Abs. 4 gekündigt werden darf, ist bei einer Änderung der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung des Arbeitsplatzes auch an einen außerhalb des Versetzungsbereiches der für ihn zuständigen Personalstelle gelegenen Dienstort zulässig, wenn eine Weiterbeschäftigung in einer seiner Entlohnungsgruppe entsprechenden Verwendung im Versetzungsbereich seiner Personalstelle unmöglich ist.
§ 4a VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 4a Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen
…im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, des Büros einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes , BGBl. 273/1972, angeführten obersten Organs des Bundes oder des Büros der Sprecherin der Bundesregierung oder des…
§ 6 Versetzung an einen anderen Dienstort
…§ 6. (1) Eine Versetzung an einen anderen Dienstort ist ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten zulässig, wenn 1. an dieser Versetzung ein dienstliches Interesse besteht und 2. diese…
§ 36a Abschnitt Ia
…Verwaltungspraktikanten ist, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, der Abschnitt I mit Ausnahme von § 4 Abs. 4, §§ 6 bis 6b , § 7a, §§ 8a bis 15a , § 17, § 19, § 20 , soweit er sich auf die…
§ 94c Vergleichsstichtag
…Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die oder der Vertragsbedienstete nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist; 6. sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an…
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