VBG
Gliederung
Abschnitt IV Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und Vertragsdozenten an Universitäten
§ 58e Entgelt
Für Vertragsbedienstete in der Schulevaluation sind die §§ 48v und 48x anzuwenden.
§ 58e VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
…§ 58e. Für Vertragsbedienstete in der Schulevaluation sind die §§ 48v und 48x anzuwenden.…
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