§ 56b Aufwandsentschädigung
In Kraft seit 12. Februar 2015
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VBG
Gliederung
Dem Vertragsdozenten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Prozentsätzen des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG für
1. vollbeschäftigte Vertragsdozenten 4,00%,
2. teilbeschäftigte Vertragsdozenten . 2,00%.
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