(1) Die §§ 155 bis 160a, der Unterabschnitt E des 6. Abschnittes des Besonderen Teiles sowie die Anlage 1 Z 21a des BDG 1979 sind auf Vertragslehrer, die ausschließlich an Universitäten verwendet werden, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Verwendungsgruppe L 1 die Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas I L entspricht.
(2) Auf die im Abs. 1 angeführten Vertragslehrer sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, folgende Bestimmungen anzuwenden:
1. Abschnitt I ausgenommen § 1 Abs. 3 Z 2 und § 30 Abs. 5 und 6 ,
2. die für Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas I L geltenden Bestimmungen der §§ 90b, 90e, 91 und 91l.
3 . (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
(3) Die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit) des BDG 1979 sind auf die im Abs. 1 angeführten Vertragslehrer nicht anzuwenden.
§ 50 VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 50 Vertragslehrer
…§ 50. (1) Die §§ 155 bis 160a, der Unterabschnitt E des 6. Abschnittes des Besonderen Teiles sowie die Anlage 1 Z 21a des…
§ 90 Anwendungsbereich
…an Universitäten oder Universitäten der Künste verwendet werden, so ist § 201 BDG 1979 sinngemäß anzuwenden. (4) Die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit) des BDG 1979 sind auf Vertragslehrer nicht anzuwenden. (5) § 40 Abs. 5 und 6 ist auf Vertragslehrpersonen nach diesem Unterabschnitt…
Art. 10 Artikel X
…I L, die an diesem Tage an einer Universität (an der Akademie der bildenden Künste) in Verwendung stehen, Vertragslehrer im Sinne des Abschnittes III des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 . (2) Den Bediensteten, mit denen am 1. Oktober 1988 ein Sondervertrag nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 besteht und die als Vertragslehrer…
§ 55 Vertragsdozenten
…Vertragsassistent in Betracht kommt. Eine Änderung der organisationsrechtlichen Gruppenzugehörigkeit tritt hiedurch nicht ein. (1a) Abs. 1 ist auf einen Vertragslehrer an Universitäten ( § 50 ) und auf einen Vertragsbediensteten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung mit einer für ihre Verwendung in Betracht kommenden Lehrbefugnis als Universitätsdozent anzuwenden, wenn sie organisationsrechtlich…
Rückverweise