VBG
Gliederung
Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II
§ 48l Verwendungsbezeichnungen
(1) Vertragshochschullehrpersonen führen
1. in der Entlohnungsgruppe ph 1 die Verwendungsbezeichnung „Hochschulprofessorin“ oder „Hochschulprofessor“,
2. in den Entlohnungsgruppen ph 2 und ph 3 die Verwendungsbezeichnung „Professorin“ oder „Professor“.
(2) Vertragshochschullehrpersonen, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut sind, führen abweichend von Abs. 1 die Verwendungsbezeichnung „Institutsleiterin“ oder „Institutsleiter“.
(3) Vertragshochschullehrpersonen in der Funktion Assistenz führen abweichend von Abs. 1 Z 2 die Verwendungsbezeichnung „Assistentin“ oder „Assistent“.
§ 48l VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 48l Verwendungsbezeichnungen
…§ 48l. (1) Vertragshochschullehrpersonen führen 1. in der Entlohnungsgruppe ph 1 die Verwendungsbezeichnung „Hochschulprofessorin“ oder „Hochschulprofessor“, 2. in den Entlohnungsgruppen ph …
§ 48b An Pädagogische Hochschulen dienstzugeteilte Lehrpersonen
…Lehrgang gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen sind ( § 6a ), sind die §§ 48g, 48h, 48j, 48k, 48l, 48m und § 48n Abs. 2 Z 1 bis 4 , Abs. 4 bis 6 sowie gegebenenfalls § 48i anzuwenden. Weiters…
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