§ 48c An Pädagogischen Hochschulen mitverwendete Lehrpersonen
In Kraft seit 01. September 2015
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VBG
Gliederung
Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II
§ 48c An Pädagogischen Hochschulen mitverwendete Lehrpersonen
Die Zuweisung zur Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule ist auf Antrag des Rektorats jeweils für die Periode vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres zulässig, in begründeten Fällen auch für einen Teil dieser Periode. Die Zuweisung darf höchstens im Ausmaß von 50% des Beschäftigungsausmaßes einer vollbeschäftigten Lehrperson erfolgen.
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