VBG
Gliederung
Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II
§ 48c An Pädagogischen Hochschulen mitverwendete Lehrpersonen
Die Zuweisung zur Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule ist auf Antrag des Rektorats jeweils für die Periode vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres zulässig, in begründeten Fällen auch für einen Teil dieser Periode. Die Zuweisung darf höchstens im Ausmaß von 50% des Beschäftigungsausmaßes einer vollbeschäftigten Lehrperson erfolgen.
§ 48c VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 48c An Pädagogischen Hochschulen mitverwendete Lehrpersonen
…§ 48c. Die Zuweisung zur Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule ist auf Antrag des Rektorats jeweils für die Periode vom 1. September bis zum 31. …
§ 48a Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen
…Eine Verwendung an der Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule ist, soweit sie nicht im Rahmen eines Lehrbeauftragtenverhältnisses erbracht wird, nach den Bestimmungen des § 48c zu behandeln, wobei die Zuweisung der Rektorin oder dem Rektor obliegt. (3) Der Besetzung einer freien Planstelle für die Leitung einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten…
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