§ 44a Besondere Berücksichtigung von Berufserfahrung und Qualifikation
In Kraft seit 01. Januar 2025
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§ 44a Besondere Berücksichtigung von Berufserfahrung und Qualifikation — G-VBG 2012
Sofern dies zur Gewinnung eines besonders erfahrenen und qualifizierten Vertragsbediensteten erforderlich ist, kann der Vertragsbedienstete um bis zu drei Entlohnungsstufen höher eingestuft werden, als er einzustufen wäre, wenn er zum Zeitpunkt der Anstellung eine Berufserfahrung und fachliche Qualifikation nachweist, die für den konkreten Aufgabenbereich, der dem Vertragsbediensteten zugewiesen werden soll, besonders geeignet ist.
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